Gewerbe · Finanzamt · Aufzeichnungen
Das Tierschutzgesetz kennt eine Schwelle bei zwei Würfen im Jahr. Daraus ist im Züchteralltag der Satz geworden, bis dahin sei alles Hobby, auch steuerlich. Das ist falsch, und es ist der Irrtum, der am teuersten wird.
Die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht ist der Behörde zu melden. Anzugeben sind unter anderem Name und Anschrift, Rasse, Höchstzahl der Tiere, Ort der Haltung, Chipnummer und der betreuende Tierarzt. § 31b Abs. 1 TSchG
Zusätzlich zur Meldung wird eine Bewilligung nötig. § 31b Abs. 2 iVm § 23 TSchG
Es gibt keine Zucht ohne Meldung. Es gibt keinen Wurf, für den die Qualzuchtauflagen nicht gelten. Der Unterschied zwischen den beiden Stufen liegt in zusätzlichen Auflagen, die der bewilligungspflichtige Betrieb erfüllen muss, nicht darin, dass für den kleineren Züchter weniger gelten würde.
Umgangssprachlich heißt die erste Stufe „Hobbyzucht“ und die zweite „gewerbliche Zucht“. Im Gesetz kommen beide Wörter so nicht vor.
Die Tierzucht ist von der Gewerbeordnung ausgenommen. Ein Gewerbeschein ist für die Hundezucht also nicht nötig. Und genau daraus wird regelmäßig der falsche Schluss gezogen.
Denn das Finanzamt richtet sich nicht nach der Gewerbeordnung. Es bewertet die Hundezucht als gewerbliche Tätigkeit und besteuert sie, unabhängig davon, ob ein Gewerbeschein existiert und unabhängig von der Zahl der Würfe.
Sie steht im Tierschutzgesetz und regelt, ab wann eine Bewilligung nötig ist. Über Steuern sagt sie nichts. Sie ist keine Freigrenze, keine Bagatellschwelle und kein Freibetrag.
„Bis zwei Würfe zahlt man keine Steuer.“
Der Satz hält keiner Prüfung stand. Es genügt, ihn zu Ende zu denken: Zwei Hündinnen können in einem Jahr zwanzig Welpen bringen. Wäre die Tierschutzschwelle zugleich eine Steuergrenze, ließe sich in dieser Größenordnung steuerfrei verkaufen. Das war nie gemeint und ist auch nicht so.
Die richtige Frage lautet deshalb nicht, ab wann es gewerblich wird. Steuerlich ist es das von Anfang an. Gestaffelt wird nur auf der anderen Seite der Linie — im Tierschutz.
Wer züchtet, führt am Ende drei Arten von Aufzeichnungen, und sie liegen in drei verschiedenen Zuständigkeiten.
Für die Behörde die Meldung und, ab der zweiten Stufe, alles, was der Bewilligungsbescheid verlangt. Für das Finanzamt die Einnahmen und Ausgaben. Für das Zuchtprogramm das Zuchtbuch. Das ist von den dreien das gründlichste.
Im Zuchtbuch ist jede tierärztliche Behandlung und jede Untersuchung eines Zuchthundes zu dokumentieren: alle gewöhnlichen Erkrankungen des Alltags ebenso wie jede Operation und jede Zuchttauglichkeitsuntersuchung, unabhängig davon, ob sie die Zuchttauglichkeit betrifft. Ohne diese lückenlose Dokumentation ist eine Teilnahme am Programm nicht möglich.
Das klingt nach mehr Arbeit, als es ist. Wer das Zuchtbuch ordentlich führt, hat für die anderen beiden Stellen die Belege längst beisammen.
Weil beide Irrtümer denselben Ursprung haben: Man liest eine Zahl in einem Gesetz und überträgt sie auf ein anderes. Dabei ist es umgekehrt einfach: Die Tierschutzpflichten hängen am Vorgang, nicht an der Menge, und die Steuerpflicht hängt an der Tätigkeit, nicht am Gewerbeschein.
ZEUS — das Qualzucht-Präventionsprogramm hinter dieser Seite — nimmt Ihnen die Steuererklärung nicht ab. Was ZEUS abnimmt, liegt auf der anderen Seite der Linie: den Nachweis, dass für jeden Wurf ein bewertetes Qualzucht-Präventionskonzept vorlag, dass beide Elterntiere befundet waren und dass die Verpaarung nach den Regeln des Programms zulässig war.
Dieser Nachweis entsteht dort, wo Sie ohnehin arbeiten: im Zuchtbuch. ZEUS bewertet das Präventionskonzept für Ihre Rasse, begleitet den Ablauf und legt das Ergebnis dorthin, wo es nachprüfbar ist — als Zertifikat beim Hund in der Heimtierdatenbank. Weder die Behörde noch der Käufer muss Ihnen glauben; beide können nachsehen. Geprüft wird über den Kontrollcode auf der Urkunde, von Hand eingetippt auf der ZEUS-Website.
Diese Seite gibt den Stand wieder, wie er sich aus dem Tierschutzgesetz und der laufenden Praxis ergibt. Sie ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Angaben zu Gewerbeordnung und Finanzamt wird hier bewusst keine Fundstelle genannt — sie geben die gängige Praxis wieder, nicht einen zitierten Gesetzeswortlaut.
Die Zwei-Würfe-Grenze steht im Tierschutzgesetz und sagt über Steuern nichts. Geben Sie diese Seite an alle weiter, die den Satz „bis zwei Würfe ist es Hobby“ für eine steuerliche Auskunft halten.